Satzung

Die Satzung des GTV

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Gürzenicher Turnverein 1881 e.V. hat seinen Sitz in Düren Stadtteil Gürzenich. Er ist am 07.03.1961 unter der Nr. 6 VR 284 beim Amtsgericht Düren in das Vereinsregister eingetragen worden.

Ursprünglich vornehmlich das Turnen pflegend, dient er jetzt auch der Förderung des Sports in seiner den ganzen Menschen erfassenden Vielseitigkeit, vor allem innerhalb der Jugend.

Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigen.

Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 2 Mitgliedschaft

Jeder, der an der Vereinsarbeit mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied werden, unabhängig von Alter und Geschlecht. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme befindet. Bei Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod.

Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres ( 30.06. oder 31.12.) möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vorher beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.

Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei schwerer Schädigung des Zweckes oder des Ansehens des Vereins, kann ein Mitglied durch den geschäfstführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen seit der Mitteilung des Ausschlusses eine Berufung an den Ältestenrates möglich. Dieser prüft den Ausschluss und entscheidet mit dem erweiterten Vorstand endgültig.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen die aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte.

§ 3 Beiträge und Geschäftsjahr

Die Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der durch die Hauptversammlung festgesetzt wird.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei..

Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten berechtigen den geschäftsführenden Vorstand zum Ausschluss aus dem Verein,   wenn das Mitglied vergeblich zweimal schriftlich gemahnt worden ist ( 2 Abs. 4 und 5).

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organe des Vereins

    Der Verein verwaltet sich durch

    a) die Jahreshauptversammlung ( § 5 Abs. 1 – 12 )

    b) den Vorstand ( § 7 Abs. 1 – 4 )

    c) den Ältestenrat ( § 10 Abs. 1 – 3 )

§ 5 Jahreshauptversammlung

    1.    Einmal im Jahr und zwar innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Die schriftlichen Einladungen hierzu sind eine Woche vorher den Mitgliedern zuzustellen.

    2.   Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Schriftliche und mündliche Zusatzanträge werden unter Punkt „Verschiedenes“ behandelt.

    3.    Versammlungsleiter sind:

                 der 1. Vorsitzende oder

                 der 2. Vorsitzende oder

                 der Geschäftsführer.

    4.   Tagesordnungspunkte sind:

                 Berichte des erweiterten Vorstandes

                 Berichte der Kassenprüfer

                 Entlastung des gesamten Vorstandes

                 Neuwahl der Kassenprüfer

                 Verschiedenes

    5.   Die Neuwahl des Vorstandes hat in der Weise zu erfolgen, dass in Jahren mit gerader Endzahl bzw. 0 gewählt werden:

            a.) der/die 1. Vorsitzende

                der/die Kassenwart/in

                der/die Presse- und Kulturwart/in

                sowie alle Fachwarte/innen ( § 7 Abs. 3 ) (0).

            b.) In den Jahren mit ungerader Endzahl werden gewählt:

                der/die 2.Vorsitzende

                der/die Geschäftsführer/in.

    6.   Die Mitglieder des Ältestenrates werden wie folgt gewählt:

            in den Jahren mit gerader Endzahl bzw. 0 zwei Mitglieder

            in den Jahren mit ungerader Endzahl drei Mitglieder.

    7.   Jedes Vorstandsmitglied ist für zwei Jahre zu wählen. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das auf der Jahreshauptversammlung stimmberechtigt ist. Die Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder/innen ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied soll nur ein Amt ausüben.

          Bei den Kassenprüfern/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, muss ein/eine Prüfer/in von Jahr zu Jahr neu gewählt werden. Es ist ein/eine Ersatzprüfer/in zu wählen.

    8.   Stimmberechtigte Vereinsmitglieder, die auf der Jahreshauptversammlung nicht anwesend sein können, sind wählbar, wenn ihre schriftliche Einverständniserklärung zur Annahme des Amtes vorliegt.

    9.   Neben den Neuwahlen bestätigt die Jahreshauptversammlung die einzelnen Warte/innen, soweit sie von den einzelnen Abteilungen gewählt wurden. Der/Die Jugendwart ist vom Vorstand zu benennen und von der Jahreshauptversammlung zu bestätigen.

  10,   Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in (§5 Abs. 3) und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet werden muss. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

  11.   Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für Satzungsänderungen ( § 11 Abs. 1) ist jedoch die Dreiviertel-Mehrheit, für die Auflösung des Vereins die Vierfünftel-Mehrheit notwendig.

  12.  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder einschließlich Ehrenmitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Zu Beginn der Jahreshauptversammlung stellt der Versammlungsleiter die Zahl der Stimmberechtigten fest.

§ 6 Ausserordentliche Hauptversammlung

In besonderen Fällen kann durch den erweiterten Vorstand eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen werden.

 Auf Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder muss der erweiterte Vorstand eine ausserordentliche  Hauptversammlung einberufen.

Die §§ 5 Abs. 1 (Einladung), Abs. 2 (Tagesordnung, Zusatzanträge), Abs. 10 (Niederschrift) sowie Abs. 11 und 12 (Abstimmung, Stimmberechtigung) gelten auch für die ausserordentliche Hauptversammlung.

§ 7 Vorstand

    1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

          a) dem geschäftsführenden und

          b) dem erweiterten Vorstand.

    2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

          der/die 1. Vorsitzende

          der/die 2. Vorsitzende

          der/die Geschäftsführer/in

          der/die Kassierer/in.

    3. Dem erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus an:

          der/die Presse- und Kulturwart/in

          der/die Jugendwart/in

          der/die Handballobmann/frau

          der/die Handballjugendwart/in

          der/die Badmintonwart/in

          der/die Badmintonjugendwart/in

          der/die Breitensportwart/in

          der/die Breitensportjugendwart/in

          der/die Fachwart/in für jede zukünftig gebildete Abteilung, soweit dies der erweiterte Vorstand beschliesst, sowie

          der/die Vorsitzende und ein/eine

          Vertreter/in des Ältestenrates.

    4. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der erweiterte Vorstand einen Vertreter. Die Bestellung gilt bis zur turnusmässigen Neuwahl.

§ 8 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand tagt mindestens einmal im Monat. Zu seinen Aufgaben gehören die laufenden Geschäfte des Vereins. Ausserdem plant er Veranstaltungen sportlicher und geselliger Art. Dazu werden bis zur Jahreshauptversammlung Termin- und Finanzpläne erstellt und der Jahreshauptversammlung vorgelegt.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, neben den Ausgaben für den laufenden Vereinsbetrieb über Einzelausgaben bis zur Höhe von Euro 750,00 innerhalb eines Jahres für den gleichen Zweck zu beschliessen.

Der geschäftsführende Vorstand setzt die Termine zur Einberufung des erweiterten Vorstandes fest.

Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten.

§ 9 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

Der erweiterte Vorstand wird auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes einberufen. Er soll wenigstens alle drei Monate zusammentreten.

Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, über Einzelausgaben, die 750,00 Euro übersteigen sowie alle aussergewöhnlichen Ausgaben zu beschliessen.

Der erweiterte Vorstand ist für die Durchführung der geplanten Veranstaltungen des Vereins verantwortlich und legt die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung und der ausserordentlichen Hautversammlung fest.

§ 10 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Jahreshauptversammlung gewählt werden (§ 5 Abs. 6).

Der/Die Vorsitzende des Ältestenrates wird durch den Ältestenrat selbst gewählt.

Zu den Obliegenheiten des Ältestenrates gehören die Zuerkennung von Ehrungen, die Schlichtung von Streitigkeiten.

Die Betreuung der Mitglieder sowie die Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern (§ 2 Abs. 5).

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Eine Satzungsänderung sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass einer Satzungsänderung drei Viertel, der Auflösung vier Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Düren. Diese verwendet es ausschliesslich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke.

§ 12 Gültigkeit der Satzung

    Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 17.11.2006 und auf der Jahreshauptversammlung vom 23.03.2007 angenommen. Die Satzung vom 30.03.2000 verliert damit ihre Gültigkeit.

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