Satzung

Satzung des GTV

Präambel

(1) Der Gürzenicher Turnverein 1881 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

(2) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3) Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

(4) Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

(5) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

(6) Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der im Jahre 1881 gegründete Verein führt den Namen „Gürzenicher Turnverein 1881 e.V.“, abgekürzt „GTV“ und ist beim Amtsgericht Düren im Vereinsregister unter der Nummer 417 eingetragen.

(2) Ursprünglich ein Turnverein ist er jetzt ein Mehrspartenverein. Sein Zweck ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(3) Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

§ 3 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied

    a) im Kreissportbund Düren
    und
    b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über deren Austritt beschließen.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Jeder, der innerhalb des Vereins Sport betreiben oder an der Vereinsarbeit mitwirken will, kann Mitglied werden, unabhängig von Alter und Geschlecht. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der in seiner Gesamtheit oder einzeln über die Aufnahme befindet. Über die Ablehnung der Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mehrheitlich. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter) für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen; wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen.

(2) Bei Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod.

(4) Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres (30.06. oder 31.12.) möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vorher beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.

(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen die aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte, Zahlungsverpflichtungen bleiben bestehen.

§ 5 Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    – gravierend gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
    – in gravierender Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    – sich gravierend unsportlich verhält;
    – dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins schadet;
    – gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt;
    – Mitgliedsbeiträge für mindestens sechs Monate trotz zweimaliger Mahnung schuldig geblieben ist.

    (2) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben.

    (3) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen per Brief mitzuteilen. Der Ausschluss wird mit seiner Bekanntgabe wirksam.

    (4) Gegen den Beschluss ist die Berufung an den Ältestenrat möglich. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich beim Ältestenrat einzureichen. Dieser prüft den Ausschluss und entscheidet mit dem erweiterten Vorstand endgültig-

§ 6 Beiträge und Geschäftsjahr

(1) Die Vereinsmitglieder haben Beiträge zu zahlen, die durch die Hauptversammlung festgesetzt werden.

(2) Die Beiträge werden zweimal jährlich im Rahmen einer SEPA-Lastschrift eingezogen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(4) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. von einer Verfolgung von Beitragsrückständen absehen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Der Verein verwaltet sich durch
    a) die Jahreshauptversammlung ( § 12 )
    b) den Vorstand ( § 10 )
    c) den Ältestenrat ( § 13 )

§ 8 Jahreshauptversammlung

(1) Einmal im Jahr und zwar möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Die schriftlichen Einladungen hierzu sind vier Wochen vorher den Mitgliedern zuzustellen.

(2) Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Schriftliche und mündliche Zusatzanträge werden unter Punkt „Verschiedenes“ behandelt.

(3) Versammlungsleiter sind:
    – Der/die 1. Vorsitzende oder
    – der/die 2. Vorsitzende oder
    – der/die Geschäftsführer/in.
(4) Tagesordnungspunkte sind:
    – Berichte des erweiterten Vorstandes
    – Berichte der Kassenprüfer
    – Entlastung des gesamten Vorstandes
    – Neuwahl der Kassenprüfer
    – Verschiedenes
(5) Die Neuwahl des Vorstandes hat in der Weise zu erfolgen, dass
    a) in Jahren mit gerader Endzahl bzw. 0 gewählt werden:
      – der/die 1. Vorsitzende (0)
      – der/die Kassenwart/in (0)
      – der/die Presse- und Kulturwart/in (0)
      – sowie alle Fachwarte/innen ( § 7 Abs. 3 ) (0).
    b) In den Jahren mit ungerader Endzahl werden gewählt:
      – der/die 2.Vorsitzende (1)
      – der/die Geschäftsführer/in (1).
(6) Die Mitglieder des Ältestenrates werden wie folgt gewählt:
    – in den Jahren mit gerader Endzahl bzw. 0 zwei Mitglieder (0)
    – in den Jahren mit ungerader Endzahl drei Mitglieder (1).
(7) Jedes Vorstandsmitglied ist für zwei Jahre zu wählen. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das auf der Jahreshauptversammlung stimmberechtigt ist, Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen volljährig und voll geschäftsfähig sein. Die Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied soll nur ein Amt ausüben.
Bei den Kassenprüfern/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, muss ein/eine Prüfer/in von Jahr zu Jahr neu gewählt werden. Es ist ein/eine Ersatzprüfer/in zu wählen.

(8) Stimmberechtigte Vereinsmitglieder, die auf der Jahreshauptversammlung nicht anwesend sein können, sind wählbar, wenn ihre schriftliche Einverständniserklärung zur Annahme des Amtes vorliegt.

(9) Neben den Neuwahlen bestätigt die Jahreshauptversammlung die einzelnen Warte/innen, soweit sie von den einzelnen Abteilungen gewählt wurden. Der/Die Jugendwart ist vom Vorstand zu benennen und von der Jahreshauptversammlung zu bestätigen.

(10) Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in (§ 8 Abs. 3) und dem/ der Protokollführer/in unterzeichnet werden muss. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

(11) Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für Satzungsänderungen ( § 14 Abs. 1) ist jedoch die Dreiviertel-Mehrheit, für die Auflösung des Vereins die Vierfünftel-Mehrheit notwendig.

(12) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder einschließlich Ehrenmitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Zu Beginn der Jahreshauptversammlung stellt der Versammlungsleiter die Zahl der Stimmberechtigten fest.

(13) Für virtuelle Mitgliederversammlungen gelten die Vorschriften über Jahreshauptversammlungen sinngemäß.
§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung

(1) In besonderen Fällen kann der erweiterte Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

(2) Auf Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder muss der erweiterte Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

(3) Die §§ 8 Abs. 1 (Einladung), Abs. 2 (Tagesordnung, Zusatzanträge), Abs. 10 (Niederschrift), Abs. 11 und 12 (Abstimmung, Stimmberechtigung) sowie Abs. 13 (virtuelle Hauptversammlungen) gelten auch für die außerordentliche Hauptversammlung.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    a) dem geschäftsführenden und
    b) dem erweiterten Vorstand.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    – der/die 1. Vorsitzende
    – der/die 2. Vorsitzende
    – der/die Geschäftsführer/in
    – der/die Kassierer/in.
(3) Dem erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus an:
    . der/die Presse- und Kulturwart/in
    – der/die Jugendwart/in
    – der/die Handballobmann/frau
    – der/die Handballjugendwartin
    – der/die Badmintonwart/in
    – der/die Badmintonjugendwart/in
    – der/die Breitensportwart/in
    – der/die Breitensportjugendwart/in
    – der/die Fachwart/in für jede zukünftig gebildete Abteilung, soweit dies der erweiterte Vorstand beschließt, sowie
    – der/die Vorsitzende und
    – ein/e Vertreter/in des Ältestenrates.
(4) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der erweiterte Vorstand einen Vertreter. Die Bestellung gilt bis zur turnusmäßigen Neuwahl.

§ 11 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

(1) Der geschäftsführende Vorstand tagt möglichst einmal im Monat. Zu seinen Aufgaben gehören die laufenden Geschäfte des Vereins. Außerdem plant er Veranstaltungen sportlicher und geselliger Art. Dazu werden bis zur Jahreshauptversammlung Termin- und Finanzpläne erstellt und der Jahreshauptversammlung vorgelegt.

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, neben den Ausgaben für den laufenden Vereinsbetrieb über Einzelausgaben bis zur Höhe von Euro 750,00 innerhalb eines Jahres für den gleichen Zweck zu beschließen.

(3) Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(4) Schriftliche oder digitale Anträge, die für den Verein von Vorteil sind, können auch von nur einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gezeichnet werden.

§ 12 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

(1) Der erweiterte Vorstand wird auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes einberufen. Er soll möglichst alle drei Monate zusammentreten.

(2) Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, über Einzelausgaben, die 750,00 Euro übersteigen sowie alle außergewöhnlichen Ausgaben zu beschließen.

(3) Der erweiterte Vorstand ist für die Durchführung der geplanten Veranstaltungen des Vereins verantwortlich und legt die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Hautversammlung fest.

§ 13 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Jahreshauptversammlung gewählt werden (§ 8 Abs. 6).

(2) Der/Die Vorsitzende des Ältestenrates wird durch den Ältestenrat selbst gewählt.

(3) Zu den Obliegenheiten des Ältestenrates gehören die Zuerkennung von Ehrungen, die Schlichtung von Streitigkeiten, die Betreuung der Mitglieder sowie die Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern (§ 5).

§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Eine Satzungsänderung sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass einer Satzungsänderung drei Viertel, der Auflösung vier Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

(2) Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Düren. Diese verwendet es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke.

§ 15 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 16 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung vom 14.03.2025 angenommen. Die Satzung vom 13.03.2007 verliert damit ihre Gültigkeit.

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